Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Gültig ab 01.01.2012 BEST FIRE SYSTEMS GMBH

1 Grundlagen und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten als Grundlage für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die BEST FIRE SYSTEMS GMBH, A-3423 St. Andrä Wördern (nachfolgend „Verkäufer“) an ihre Kunden (nachfolgend „Kunden“).

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. Einkaufsbedingungen oder andere vom Kunden vorgelegte Bedingungen gelten ausdrücklich als wegbedungen.

1.3. Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen sind die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der zur Angebotsabgabe aktuellen Fassung. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gelten als vereinbart, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle, schriftliche Vereinbarungen abgeändert, werden.

2 Angebote

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich. Insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware vorbehalten.

2.2 Für sämtliche Angebots- und Projektunterlagen samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen gilt außerdem der Vorbehalt der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte gemäß Ziffer 13.

2.3. Die Angebote gelten soweit nicht anders schriftlich vereinbart für einen Zeitraum von 2 Monaten. Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, außer diese ist gesondert angeführt

3 Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Kunden abgesandt hat. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung des Verkäufers betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung.

3.2 Besondere Anweisungen des Kunden wie bspw. Lieferwünsche, Termine, Rabatte etc. gelten als nebensächliche Anregungen des Kunden. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.

3.3 Nach Vertragsschluss sind Änderungen der Bestellung durch den Kunden nur mit Zustimmung des Verkäufers und unter Vorbehalt der Schadloshaltung möglich.

3.4 Treten nach Vertragsschluss Ereignisse ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen oder die Erfüllung dem Verkäufer überhaupt unmöglich machen, steht es dem Verkäufer frei, vom Vertrag zurückzutreten.

4 Preise

4.1 Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Versicherung, Steuern und Abgaben (wie bspw. Mehrwertsteuer; WEEE – Kosten der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Zölle), Montage, Installation, Inbetriebnahme sowie sonstiger Nebenkosten. Solche Kosten gehen zu Lasten des Kunden und werden vom Verkäufer zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2 Die offerierten Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Angebots. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5 Lieferumfang

5.1 Freiwillige Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Ware durch den Verkäufer aus technischen Gründen oder auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten.

6 Lieferung

6.1 Die Lieferung und die Erfüllung der Lieferfrist erfolgt grundsätzlich ab Lager. Werden besondere Klauseln wie  DDU o.ä. vereinbart, gilt vorrangig die Auslegung gemäß den jeweils aktuellen Standardbedingungen der internationalen Handelskammer in Paris (INCOTERMS).

6.2 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung dient eine bezeichnete Lieferfrist lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und ist nicht verbindlich.

6.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
(I) Datum der Auftragsbestätigung; (II) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; (III) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

6.4 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken.
Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

6.6 Sofern auf Seite des Verkäufers (einschließlich der  wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers) unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers.



7 Aufträge und Dienstleistungen

7.1 Aufträge und Dienstleistungen sind entsprechend dem Zeitaufwand der Mitarbeiter und Hilfspersonen des Verkäufers nach den jeweils vom Verkäufer festgelegten Stundensätzen zuzüglich tatsächlich angefallener Spesen und Materialkosten zu honorieren. Als kostenpflichtiger Auftrag gelten in jedem Fall die Erstellung von Reparaturofferten, Aufwandschätzungen und Begutachtungen.

7.2. Für Dienstleistungen wie Inbetriebnahmen o.ä. gilt die ÖNORM 2110 als vereinbart, sofern schriftlich nicht etwas abweichendes vereinbart wurde. 

7.3 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und verrechnet. Dasselbe gilt für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung eines Auftrages zu Tage tritt, wobei für Mehrkosten, welche 15% eines allenfalls vereinbarten Kostenrahmens übersteigen, nach Möglichkeit die Genehmigung des Kunden eingeholt wird.

7.4 Für Dienstleistungen gilt, wenn nicht auf der Rechnung vermerkt, dass Rechnungsdatum als Ausführungszeitraum.

8 Gefahrenübergang und Erfüllungsort

8.1 Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist immer das Werk bzw. Lager des Verkäufers. Nutzung und Gefahr gehen mit der Aussonderung oder dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF, u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert wird.

8.2 Im Falle von Abgängen und Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Kunden, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

8.3 Bei Aufträgen und Dienstleistungen (vgl. Ziffer 7) ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; im Zweifelsfall das Werk des Verkäufers. Die Gefahr für eine Leistung oder Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

9 Zahlung

9.1 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung (grundsätzlich EUR) und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.. Davon abweichende Zahlungsbedingungen oder Abmachungen gelten nur unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

9.2 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

9.3 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und nur unter Vorbehalt und in Höhe der tatsächlichen Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers abzüglich Zinsen und Spesen. Dasselbe gilt für die ausnahmsweise Annahme von Wechseln. Jede davon abweichende Vereinbarung, insbesondere die Vereinbarung der Annahme von Schecks oder Wechseln an Zahlungsstatt, gilt ausdrücklich als nicht getroffen.

9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

9.5 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen mit 10% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind sämtliche eventuell eingeräumten Rabatte und Boni verwirkt und die Brutto-Fakturen-Beträge zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.

9.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen wie vorerst angeführt verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, Mahnspesen, Betreibungskosten von Inkassobüros und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

9.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich eventuellen Zinsen und Kosten vor und ist nach eigenem Gutdünken berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung bekannt zu machen und wo möglich bei zuständigen in und ausländischen Stellen anzumelden und registrieren zu lassen. Der Kunde tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Ware unter Eigentumsvorbehalt – auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde – ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware unter Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

10 Reklamationen und Gewährleistungen

10.1 Reklamationen von Falschlieferungen oder betreffend offensichtliche Mängel müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Ware maximal 24 Monate nach Auslieferung. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzung und Gefahr (vgl. Ziffer 8).

10.2 Der Verkäufer gewährleistet ausschließlich, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern ist. Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sowie gebrauchte Ware sind von jeglicher Gewährleistung ausgenommen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Verkäufer durchgeführt werden.

10.3 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers auf sorgfältige Ausführung.


10.4 Bei erbrachtem Nachweis eines Fabrikations- und/oder Materialfehlers durch den Kunden kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder einen kostenlosen Ersatz leisten oder den Mangel beheben.


10.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) gehen zu Lasten des Kunden.

10.6 Rechnungen für durch den Kunden oder dritte Personen vorgenommene Instandstellungen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten dem Verkäufer vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. Im Übrigen erlischt die Gewährleistung sofort, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt

10.7 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht fällige Zahlungen (oder Teile davon) zurückzuhalten. Etwaige Gutschriften oder Preisminderungen müssen gesondert in Form von Gutschriften erfolgen.


11 Rücktritt vom Vertrag


11.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist und der auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich anzusetzenden, angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen andauert. Der Rücktritt des Kunden kann wirksam nur mit eingeschriebenem Brief an den Verkäufer erklärt werden.


11.2 Zusätzlich zu seinem Recht nach Ziffer 3.4 und seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, (I) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; (II) wenn nach Auffassung des Verkäufers begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und / oder dieser trotz Begehren des Verkäufers nicht unverzüglich Vorauszahlung leistet; (III) wenn ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.


11.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht unter angemessener Anrechnung auf seinen Schaden auch das Recht zu, die Rückgabe bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.


12 Haftung


12.1 Unter Vorbehalt zwingenden Rechts haftet der Verkäufer für Schäden aus diesem Vertrag, seinen Waren und Leistungen nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.


12.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.


13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte


13.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten und auf Wunsch des Verkäufers entsprechenden Verfahren als Partei oder Intervenient auf eigene Kosten beizutreten und den Prozess zu Gunsten des Verkäufers zu führen.


13.2 Angebots- und Projektunterlagen sowie Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Unterlagen können vom Verkäufer jederzeit zurückgefordert werden und sind ihm unaufgefordert zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wurde.


14 Rücknahme von Ware


14.1 Retourlieferungen werden nur nach Vereinbarung mit dem zuständigen Verkaufsbüro, das einen entsprechenden Retourwarenschein ausgibt, bearbeitet. Warenbezeichnung sowie die Angabe der Bezugsrechnung bzw. Lieferschein, muss auf dem Retourwarenschein vermerkt sein.


14.2 Die vereinbarte Retourlieferung mit Retourwarenschein ist an das Zentrallager der Best Fire Systems  GmbH, Eduard Klinger Str. 21, A-3423 St. Andrä-Wördern durchzuführen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

14.3 Vorausgesetzt, dass die Retourware im Hause des Verkäufers gelistet und original verpackt ist und der Bezugszeitraum nicht länger als 90 Tage zurückliegt, erfolgt eine Gutschrift unter Abzug der Bearbeitungskosten vom verrechneten Nettobetrag.
 
14.4 Unverpackte bzw. beschädigte Waren sowie Einzelteile von Verpackungseinheiten können nicht gutgeschrieben werden. Dies gilt ebenso für Waren, die sich nicht im Standardlieferprogramm des Verkäufers befinden, wie z.B. Leuchtmittel, Sonderanfertigungen oder sonderlackierte Waren.


15 Rücknahme von Paletten


Europaletten sind bei Übergabe sofort zu tauschen. Eventuelle verrechnete Kosten des Transportunternehmens werden 1:1 weiterverrechnet.

16 Musterlieferungen


16.1 Auf Wunsch des Kunden kann der Verkäufer Waren des Lieferprogramms als Muster für eine Frist von maximal 2 Wochen kostenfrei zur Ansicht überlassen, wobei eine Lieferung nur dann als Musterlieferung gilt, wenn sie im Lieferschein und/oder in der Faktura vom Verkäufer ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Leuchtmittel, elektronische Verschleißteile und Sonderanfertigungen können nicht als Muster bezogen werden.


16.2 Bei Auslieferung der Ware als Muster erfolgt eine Fakturierung zu den vereinbarten Standardkonditionen. Nach fristgerechter Rückgabe der Ware in Originalverpackung wird eine Gutschrift für die Rechnung erstellt.


16.3 Trifft die Ware nicht innert Frist wieder beim Verkäufer ein, gilt sie als definitiv zum Listenpreis gekauft. Dasselbe gilt, wenn die retournierte Ware teilweise oder vollständig ausgetauscht, verändert oder beschädigt wurde oder Montagespuren trägt.

17 Kleinmengenzuschläge

Für alle Bestellungen, die unter einem Nettowarenwert von EUR 250,00 (exkl. Steuern, Abgaben und Kosten) liegen, wird ein Kleinmengenzuschlag von EUR 25,00 pro Lieferung berechnet. Rückstandslieferungen bzw. Teilmengenlieferungen, die auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen, sind von dieser Regelung ausgenommen.


18 Online-Bestellungen


18.1 Für Bestellungen des Kunden auf der elektronischen Bestellplattform des Verkäufers über das Medium Internet (nachfolgend „Online-Bestellsystem“) gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:


18.2 Zugang zum WEBSHOP erhält, wer sich bei der Benützung legitimiert durch Eingabe des vom Verkäufer zugeteilten
Benutzernamen und Passworts (nachfolgend „Login-Merkmale“). Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort sofort nach Erhalt und danach in regelmäßigen Abständen zu ändern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Pro berechtigte Person beim Kunden werden vom Verkäufer in vernünftigem Umfang je separate Login-Merkmale vergeben. Vom Verkäufer vergebene Login-Merkmale dürfen von der empfangenden Person auf Seiten des Kunden unter keinen Umständen weitergegeben werden, und der Kunde ist verpflichtet, wesentliche Änderungen von Zugriffsberechtigungen berechtigter Personen dem Verkäufer sofort zu melden. Der Kunde ist verantwortlich für die Folgen einer Missachtung dieser Vorschrift durch ihn oder seine Organe, Mitarbeiter, Hilfspersonen und Bevollmächtigten.

18.3 Wer sich mit den Login-Merkmalen des Kunde im WEBSHOP legitimiert, gilt gegenüber dem Verkäufer als Berechtigter zur Vornahme aller im WEBSHOP möglichen Rechtsgeschäfte im Namen des Kunden, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Kunden oder einen Zugriffsberechtigten des Kunden handelt. Der Kunde akzeptiert alle mit seinen Login-Merkmalen vorgenommenen Rechtsgeschäfte im WEBSHOP des Verkäufers als für ihn verbindlich.

18.4 Bei Bestellungen im WEBSHOP kann der Vertragsschluss auch durch Absenden einer E-Mail des Verkäufers erfolgen, in welcher der Auftrag bestätigt wird. Die vom WEBSHOP erstellte Bestätigung des Empfangs einer Bestellung gilt noch nicht als Vertragsschluss.


18.5 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für fehlerfreies Funktionieren seines Online-Bestellsystems und schließt die Haftung für Schäden aus der Benützung seines Online-Bestellsystems sowie die damit verbundene Benützung des Internet ausdrücklich aus. Ausgeschlossen wird auch jede Verantwortung und Haftung für Zugangsstörungen, wie bspw. mangelnde oder mangelhafte Verfügbarkeit des Online-Bestellsystems oder fehlerhafte Übermittlung von Informationen und Erklärungen bei Benützung des Online-Bestellsystems. Mit Benützung des Online-Bestellsystems bestätigt der Kunde, über die Risiken des Internet ausreichend aufgeklärt zu sein.


18.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er durch Benützung des Online-Bestellsystems aus dem Ausland Regeln des ausländischen Rechts verletzen kann, bspw. durch Einsatz der im WEBSHOP verwendeten Verschlüsselungsverfahren. Der Verkäufer lehnt diesbezüglich jede Haftung und Verantwortung ab.


19 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist St. Pölten. Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen